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1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen abweichenden
Bedingungen des Bestellers, soweit letztere von MISAR nicht
schriftlich angenommen werden.
2. Angebote
a) Alle Offerte von MISAR sind unverbindlich und bedürfen
der schriftlichen Bestätigung nach Eingang der Bestellung.
b) Montagearbeiten werden wahlweise von eigenen Monteuren
der Firma MISAR durchgeführt oder von MISAR an befugte
Baumeister-, Zimmermann- oder Tischlerunternehmen als Subauftragsnehmer
weitervergeben. MISAR behält sich das Recht vor, Montagen
jederzeit ohne vorherige Absprache mit dem Bauherrn von gewerblich
befugten Subauftragnehmern durchführen zu lassen.
c) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich MISAR Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
MISAR ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich
zu machen.
3. Vertragsabschluß
Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn MISAR nach Eingang der
Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt. Nach
Vertragsabschluß und Eingang der ersten Anzahlung stellt
MISAR eine Bau- und Fundamentzeichnung alsbald zur Verfügung.
Bei "Liefer- und Aufbauverträgen" ist der Bauherr
für die Einhaltung der ihm vorgegebenen Maße verantwortlich.
Alle Verträge und Bestellungen bedürfen der Schriftlichkeit.
4. Montagearbeiten und Anlieferung
Die Bauvorarbeiten müssen bei Montagebeginn so weit fortgeschritten
sein, dass die Montage ungehindert und zügig durchgeführt
werden kann. Soweit während der Montage bauseitige Leistungen
zu erbringen sind, sind diese so zu fördern, dass Behinderungen
und Unterbrechungen der Montage ausgeschlossen sind. Muss
die Montage wegen Bauverzögerung unterbrochen werden,
so trägt der Besteller die Kosten der Wartezeit und etwaige
wiederholte Reisekosten der Monteure.
Erforderliche Genehmigungen hat der Besteller rechtzeitig
beizubringen. Die Befahrbarkeit der Zufahrtswege mit einem
7,5-t-LKW hat der Besteller sicherzustellen.
Nicht im Angebotsumfang enthaltene Zusatzarbeiten, die im
Zuge der Montageabwicklung durchgeführt werden müssen
(z. B. Niveauausgleich unebener Anschlussflächen, Stemmarbeiten
etc.), werden zu marktüblichen Regiestundensätzen
für Facharbeiter gesondert in Rechnung gestellt. Ergibt
sich die Notwendigkeit derartiger Regiearbeiten während
der Montage, so kann Firma MISAR diese ohne Rücksprache
mit dem Bauherrn durchführen und danach in Rechnung stellen,
falls eine reibungslose Montagefortführung diese Regiearbeiten
notwendig erscheinen lässt.
5. Fristen und Termine
Vereinbarte Fristen und Termine beginnen mit dem Eingang der
1. Anzahlung bei MISAR. Geht die Anzahlung (siehe Punkt 6)
nicht fristgerecht ein, verlängern sich Fristen und Termine
um den Verzögerungszeitraum.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Willens von MISAR liegen, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Das
gleiche gilt, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten
von MISAR oder Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von MISAR nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind in
wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen.
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6. Preis- und Zahlungsbedingungen
a) Alle in Angeboten von MISAR angegebenen Preise sind Pauschalpreise
frei Baustelle oder bei "Liefer- und Aufbauverträgen"
fertig montiert (soweit die Zufahrt nach Ziffer 4 gewährleistet
ist). Sie verstehen sich netto ausschließlich Mehrwertsteuer,
wenn nicht anders im Angebot angegeben. Die Mehrwertsteuer
wird zu dem im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gültigen
Satz berechnet und gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
b) Zahlungen sind zu leisten durch Überweisung oder bar
an den Geschäftsführer oder einen mit schriftlicher
Inkassovollmacht ausgestatteter Vertreter der Firma MISAR
wie folgt:
- 30 % bei Vertragsabschluß
- 40 % bei Mitteilung der Versandbereitschaft
- 30 % nach Montagefertigstellung bei "Liefer- und Aufbauverträgen"
oder bei Lieferung bei "Lieferverträgen".
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum
von MISAR.
c) Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden unter Vorbehalt
der Geltendmachung anderer Ansprüche für die Zeit
des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 13 % p. a. berechnet.
d) Alternativ kann mit Zustimmung von MISAR auch bei Auftragserteilung
Lieferung gegen reduzierte Anzahlung oder ohne Aconto, jedoch
gegen unwiderrufliche Bankgarantie vereinbart werden.
7. Eigentumsvorbehalt
MISAR behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Verfügungen
über die gelieferten Waren und der Einbau der gelieferten
Waren sind vor vollständiger Zahlung ohne schriftliche
Zustimmung von MISAR untersagt. Von Zwangsmaßnahmen
Dritter (z. B. Pfändung pp.) ist MISAR unverzüglich
schriftlich zu unterrichten.
8. Mängelrüge
Mängelrügen müssen spezifiziert sein. Offensichtliche
müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware MISAR schriftlich
mitgeteilt werden.
9. Gewährleistung und Haftung
a) MISAR ist zur Nachbesserung und/oder Nachlieferung berechtigt.
b) Im Falle verschuldensabhängiger Ansprüche haftet
MISAR nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10. Rücktritt vom Vertrag
Aufwendungen von MISAR hat der Kunde bei Vertragsrücktritt
pauschal wie folgt zu entgelten:
Bei Rücktritt innerhalb von dreißig Tagen nach
Auftragsbestätigung: 25 % des Rechnungswertes,
bei Rücktritt ab dem dreißigsten Tag bis zur Versandbereitschaft:
50 % des Rechnungswertes,
bei Rücktritt nach Versandfertigmeldung: 70 % des Rechnungswertes.
Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt
beiden Seiten vorbehalten.
11. Schlussbestimmungen
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen
hinsichtlich der restlichen Bestimmungen verbindlich. Für
die Auslegung ist ausschließlich österreichisches
Recht maßgebend.
Gerichtsstand ist Schwechat für alle aus dieser Vereinbarung
resultierenden Rechtsstreitigkeiten.
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